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Kurznachrichten |
| | Kurznachricht vom: 10.2.2010 |
| | Münzschatzfund im Märkischen Kreis
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| Im Laufe des Sommers 2009 wurde in der Nähe der Stadt Halver im Märkischen Kreis ein Münzschatzfund entdeckt. Die Finder wandten sich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften umgehend an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe bzw. in diesem Fall an das Münzkabinett des LWL-Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte in Münster. Untersuchungen vor Ort unternahm daraufhin die Außenstelle Olpe der LWL-Archäologie für Westfalen.
Es stellte sich ziemlich schnell heraus, dass es ein einzigartiger Fund ist. 236 Silbermünzen waren in einem kleinen Tontöpfchen im Boden versteckt worden. Alle Stücke waren Pfennige. Ein kleiner Teil war zeitgenössisch quer durchgeschnitten, um so halbe Pfennige zu erzeugen, die nicht separat ausgeprägt wurden. Zwar tragen die Münzen keine Jahreszahlen, aber zum Teil Namen von Regierenden. Dadurch sind sie zeitlich einzuordnen. Die jüngsten Pfennige tragen Bild und Name des Kölner Erzbischofs Hermann III., der dem Erzbistum von 1089 bis 1099 vorstand. Da alle wesentlichen bekannten Typen dieses Bischofs in dem Fund vorkommen, dürfte er gegen Ende von dessen Herrschaftszeit vergraben worden sein.
Derjenige, der die Münzen in einem kürzeren Zeitraum zusammengespart hat, war wohl weder reich noch arm. Die Münzen entsprachen in ihrer Zeit etwa dem Wert von 14 Schweinen. Außer Kölner Pfennigen waren darin besonders Pfennige aus der kaiserlichen Münzstätte Dortmund wie auch aus Münster. Überraschend und unerwartet war ein besonders hoher Anteil an Prägungen der Grafen von Werl, welche die mächtigste Adelsfamilie im Westfalen des 11. Jahrhunderts gewesen ist.
Dass ein Schatzfund aus dieser frühen Zeit des Mittelalters entdeckt wurde, ist extrem selten. Der letzte vergleichbare Fund in Westfalen wurde 1904 in Liesborn entdeckt, ist aber in alle Winde zerstreut. Nur ganz vereinzelte Einzelstücke in Berlin sind noch nachweisbar. Davor wiederum war nur 1816 ein ähnlicher Schatzfund in Dreierwalde-Riesenbeck entdeckt worden, der ebenfalls zerstreut wurde und vom Inhalt her nur vage bekannt ist. Dem Neufund kommt daher eine sehr große wissenschaftliche Bedeutung zu. Daher und auch für die Präsentation im 2013 zu eröffnenden Neubau hat sich das LWL-Landesmuseum für Kunst und Kulturgeschichte entschlossen, den Schatzfund zu erwerben. Das gelang nur dank Zuwendungen der Münzhandlung F. R. Künker, der Fa. Rapid Transportgeräte, der Sparkasse Münsterland-Ost und finanzieller Hilfe auch der LWL-Archäologie für Westfalen.
Der Fund ist seit 9. Februar 2010 im Museum (Domplatz 10, 48143 Münster) zu sehen. 2011 wird er auch in der archäologischen Landesausstellung „Archäologie in NRW“ in Herne gezeigt werden.
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| | Kurznachricht vom: 28.1.2010 |
| | Hamburger Schule der Numismatik online
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| Die Hamburger Schule hat die deutsche Numismatik in den letzten Jahrzehnten wesentlich geprägt. Begründet von Walter Hävernick am Museum für Hamburgische Geschichte, entwickelte sie sich nach dem Zweiten Weltkrieg sehr rasch. Mit den bereits 1947 gestarteten Hamburger Beiträgen zur Numismatik und der 1951 eingerichteten Monographienreihe „Numismatische Studien“ erlangten die Mitglieder Hamburger Schule alsbald internationale Beachtung. Peter Berghaus, Gert Hatz und Vera Hatz (geborene Jammer) sind die heutzutage bekanntesten Schüler Hävernicks. Ihre Dissertationen wurden, ebenso wie diejenige des bereits früh verstorbenen Günther Albrecht, als Bände der Numismatischen Studien veröffentlicht.
Als Beleg für die Bekanntheit der Hamburger Schule der Numismatik sei nur angeführt, dass sie selbst in das „Werkzeug des Historikers“ Eingang fand, die von Ahasver von Brandt verfasste, noch heute maßgebliche Einführung in die historischen Hilfswissenschaften. Seit deren erstmaligem Erscheinen im Jahr 1958 dürfte wohl kaum ein Geschichtsstudent an diesem Werk vorbeigekommen sein. Dr. Peter Ilisch etwa bekam in seinem Exemplar (4. Auflage, Stuttgart 1966, S. 179 f.) noch zu lesen: „Die hier genannten u. eine Reihe weiterer Arbeiten v. H. Jankuhn u. W. Hävernick u. seiner Schule beruhen insbesondere auf d. theoretischen Ausdeutung u. praktischen Verwertung d. Münzfunde als Gesch.-Quellen; es sind die heute maßgebl. Beispiele für fruchtbare Zusammenarbeit zwischen numismat., prähistorischer u. wirtschaftsgeschichtl. Forschung.“ Ahasver von Brandt zählte in diesem Zusammenhang verschiedene Arbeiten sämtlicher Mitglieder der Hamburger Schule auf und rühmte vor allem die Dissertation von Vera Hatz als „vorbildlich in d. Art, wie d. historische Quellenwert d. Münzen herausgearbeitet ist“ (ebd., S. 179).
Seither ist einige Zeit ins Land gezogen. Doch hat das „Werkzeug des Historikers“ auch nach dem Tod Ahasver von Brandts im Jahr 1977 noch zahlreiche weitere Auflagen erlebt, für die man eine Aktualisierung der Literaturangaben anstrebte. In der 15. Auflage (Stuttgart 1998), die zu Beginn des Studiums des Verfassers dieser Zeilen gültig war, findet man daher keinen Hinweis mehr auf die Hamburger Schule. Die entsprechenden Arbeiten werden jedoch weiterhin aufgeführt, wobei auch die einordnenden Kommentare von Brandts erhalten geblieben sind.
Dennoch oder gerade deshalb stellt sich die Frage, was ein heutiger Student mit diesen Angaben noch anzufangen weiß. Die Hamburger Dissertationen sind inzwischen sehr selten und kosten im Handel teilweise ein Vermögen. Die Hamburger Beiträge zur Numismatik kann ebenfalls bei weitem nicht jede Universitätsbibliothek ihr Eigen nennen – und wenn doch, dann weist deren Reihe meist größere Lücken auf. Insbesondere das erste Heft aus dem Jahr 1947 ist nur selten vorhanden.
Dieser Befund hat zu der Idee geführt, die Werke der Hamburger Schule digital zugänglich zu machen. Zu diesem Zweck wurden im Herbst 2009 sämtliche Hefte der Hamburger Beiträge zur Numismatik und die ersten Bände der Numismatischen Studien von Dr. Sina Westphal und dem Verfasser als PDF-Dateien eingescannt. Dazu erteilte Dr. Ralf Wiechmann am Münzkabinett des Museums für Hamburgische Geschichte freundlicherweise ebenso seine Genehmigung wie die verbliebenen Vertreter der Hamburger Schule selbst. Seither schreitet die Texterkennung und Überarbeitung der Digitalisate für die Publikation im Internet allmählich voran.
Anlässlich des 90. Geburtstages von Peter Berghaus am 20. November konnten die ersten beiden Hefte der Hamburger Beiträge und die Dissertationen von Gert und Vera Hatz sowie Peter Berghaus freigeschaltet werden. Die Dateien sind unter der Adresse http://dl.maekeler.eu/ frei verfügbar. Die weiteren Hefte der Hamburger Beiträge werden nach und nach folgen.
Diese Anpassung an die Gewohnheit der heutigen Forschung, die Zeitschriften automatisch durchsuchen und gegebenenfalls einzelne Artikel herunterladen können will, wird hoffentlich dazu führen, dass die Hamburger Schule auch im digitalen Zeitalter unvergessen bleibt. Damit erweist sie der Numismatik im Allgemeinen ebenfalls einen großen Dienst. Wie Ahasver von Brandt bereits festgehalten hat, war es schließlich das wesentliche Verdienst der Hamburger Schule, den besonderen historischen Quellenwert der Münzen auch für Mittelalter und Neuzeit herauszustellen und dadurch die Geldgeschichte in das Feld der allgemeinen und der Wirtschaftsgeschichte einzubinden. Von diesem Austausch können alle betroffenen Fachbereiche nur profitieren. Hendrik Mäkeler
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| Die Hamburger Schule der Numismatik hatte ihre Heimstätte im Münzkabinett des Museums für Hamburgische Geschichte, Zustand um 1970 |
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| | Kurznachricht vom: 21.12.2009 |
| | Haftung von Vereinsvorständen
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| Im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Rheinland-Pfalz, 11/2009, S. 410, ist der nachfolgende Text abgedruckt:
Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28. September 2009, BGBl. Teil I, S. 3161. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31 folgende Angabe eingefügt: „§ 31 a Haftung von Vorstandsmitgliedern“. 2. Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt: »§ 31 a. Haftung von Vorstandsmitgliedern (1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. (2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.“ 3. In § 40 wird die Angabe „des § 28“ durch die Angabe „, der §§ 28, 31 a Abs. 1 Satz 2“ ersetzt. 4. In § 86 Satz 1 wird die Angabe „§§ 28 bis 31, 42“ durch die Angabe „§§ 28 bis 31 a und 42“ ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. [verkündet am 2. Oktober 2009] Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. September 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries
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| | Kurznachricht vom: 20.12.2009 |
| | Sammlerschutz? Sammlerschutz!
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| Gottes Mühlen mahlen langsam, aber stetig. Nach dieser Erkenntnis geht es auch in der Abwehr von ungerechtfertigten Vorwürfen gegen Münzsammler voran. So schreibt Michael Gnatzy, Rechtsanwalt und vielen Sammlern als Vorsitzender der Numismatische Gesellschaft zu Berlin bekannt, in einem Brief an die Redaktion:
„Viele ehrenwerte Münzensammler verdanken der emsigen Ermittlungsarbeit von Herrn POK Laufer überraschende Aufmerksamkeit gerichtlicher Art, weil sie für wenige Euros antike Münzen z.B. im eBay erworben haben. Herr POK Laufer hat es durch einen von ihm verfassten Flyer, Information zum Besitz/Erwerb von Kulturgut unter Berücksichtigung bestehender Kulturschutzgesetze, zu einer merkenswerten Aufmerksamkeit auf Kosten Dritter gebracht. Er legte jedoch seinen Ausführungen einseitig nur denkmalschutzrechtliche Überlegungen zugrunde und maß der Tatsache, dass in Deutschland ein enormer Fundus von Münzen aus allen Zeiten seit 600 Jahren legal gesammelt wird, keine Bedeutung bei.
Ich habe im Auftrag des Verbandes der Deutschen Münzenhändler mit (…) Schreiben vom 13.08.2009 dieses Dokument rechtlich angegriffen. Immerhin konnte (schon) erreicht werden, dass das übergeordnete Polizeipräsidium Westhessen mit (…) Schreiben vom 19.11.2009 nun erklärte, dieses Dokument einer inhaltlichen Überprüfung unterziehen und es bis auf Weiteres nicht in der Behörde und auch nicht durch POK Laufer verwenden zu wollen.
Auch wenn demnach die polizeiinteme Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist, markiert dieses Schreiben neben den zuletzt bekannt gewordenen und eingestellten Strafverfahren einen wichtigen Erfolg im Umgang mit alten Münzen. Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Regelung, die zumal schriftliche Nachweise (Provenienzen) für numismatische Gegenstände, insbesondere antike Münzen, vorschreibt.“ Rainer Albert
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| | Kurznachricht vom: 20.10.2009 |
| | Schatzkammer der antiken Münzkunst
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| Ab 8. Oktober 2009 ist die Schatzkammer der antiken Münzkunst, die ständige Ausstellung des Berliner Münzkabinetts im Pergamonmuseum, nach Umbau und zweijähriger Schließung wieder zugänglich. Ermöglicht wurde die Renovierung durch einen Mäzen des Münzkabinetts und das Kuratorium Museumsinsel, eine Vereinigung führender deutscher Unternehmen zur Förderung der zum UNESCO-Weltkulturerbe gehörenden Berliner Museumsinsel. Das Münzkabinett der Staatlichen Museen zu Berlin ist eine der größten numismatischen Kollektionen der Welt, seine Sammlung antiker Münzen enthält über 150.000 Stücke. Die neue Ausstellung zeigt daraus die 1.300 wertvollsten Münzen vom 7. Jahrhundert v. Chr. bis zum 3. Jahrhundert n. Chr. und bietet damit einen repräsentativen Querschnitt des Geldes der antiken Welt. Zur Ausstellung ist ein Führer erschienen (Bernhard Weisser: Schatzkammer der antiken Münzkunst. Kurzführer durch die Ausstellung des Münzkabinetts im Pergamonmuseum. Berlin 2009, 48 S., 115 Abb., 2 Karten. ISBN 978-3-88609-673-2, Preis 4,00 €.).
Die Neupräsentation seiner Dauerausstellung im Pergamonmuseum verbindet das Münzkabinett mit einer Sonderausstellung an gleicher Stelle. „Starke Frauen – im kleinen Format“ thematisiert und illustriert die Darstellung von Frauen auf Münzen anhand von 100 ausgewählten Stücken vom 3. Jahrhundert v. Chr. bis zur Gegenwart.
In dem am 17. Oktober 2009 nach einer Komplettsanierung wiedereröffneten Neuen Museum auf der Berliner Museumsinsel ist das Münzkabinett mit ausgewählten Münzen der Antike (Zypern, Kelten) sowie Münzen des Frühmittelalters vertreten. Die Hauptausstellung des Berliner Münzkabinetts mit über 3.000 Münzen von der Spätantike bis zur Neuzeit sowie den Medaillen ist nach wie vor im Bode-Museum zu sehen.
Die Münzen, Medaillen und anderen Objekte der Ausstellungen des Münzkabinetts sind mit numismatisch-historischen Hintergrundinformationen erläutert im Internet zu besichtigen unter www.smb.museum/IKMK.
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| Leontinoi (Sizilien), Tetradrachme, ca. 460-445 v. Chr. Silber, 25 mm. IKMK 18206139 |
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| | Kurznachricht vom: 15. August 2009 |
| | „Spätrömischer Schrott“ als Hehlerware?
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| Anmerkungen zu einem skandalösen Strafprozeß Im NNB 5/2009 war auf Seite 201 unter dem Titel „Kesseltreiben gegen Sammler“ zu lesen, wie in letzter Zeit in einer Vielzahl von Fällen Münzfreunde, die im Internet antike Münzen erworben hatten, systematisch in einer Art datentechnischem Rundumschlag erfasst und mit polizeilichen Ermittlungsverfahren überzogen wurden. Zu einer grundsätzlichen Klärung der rechtlichen Problematik durch ein gerichtliches Verfahren kam es - soweit bekannt - bisher nicht, da die eingeleiteten Ermittlungsverfahren offenbar von der Staatsanwaltschaft durchweg ohne Anklageerhebung eingestellt wurden. Nun kam aber (dankenswerterweise aus der Sicht der Sammler) doch ein Fall vor Gericht, und zwar deshalb, weil es der Beschuldigte abgelehnt hatte, der von der Staatsanwaltschaft beabsichtigten Einstellung des Verfahrens „wegen geringer Schuld“ (§ 153 StPO) zuzustimmen, da er bei einer solchen Sachbehandlung als Kriminalbeamter mit beamtenrechtlichen Nachteilen zu rechnen hätte. Gegen den Strafbefehl, der daraufhin erlassen wurde, legte er Einspruch ein. In der Hauptverhandlung, die am 22. Juli 2009 vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck stattfand, wurde dann ein geradezu fatales Zusammenwirken von überzogenem Verfolgungseifer, fehlender Sachkenntnis, mangelnder Sorgfalt bei der Behandlung der Angelegenheit und rechtlicher Fehleinschätzung offenbar.
Eingangs des erwähnten Artikels im NNB heißt es, „die hessische Polizei“ habe sich den Kampf gegen die Raubgräberei auf die Fahnen geschrieben. Tatsächlich scheint es sich allerdings eher um eine Art Privatfeldzug eines einzelnen hessischen Kriminalbeamten zu handeln, der u. a. stellvertretender Vorsitzender des Geschichtlichen Vereins e. V. im hessischen Usingen ist. Begleitet wird sein sicherlich von ehrenwerten Motiven geleitetes Engagement für den Kulturgüterschutz in seiner Funktion als Polizeibeamter von gleichgerichteten Aktivitäten des Referatsleiters für Denkmalschutz, Kulturgutschutz usw. im hessischen Kultusministerium. Dieser wiederum lässt sich ausweislich eines von ihm veröffentlichten Artikels (R. Dietrich: Antiken, Recht und Markt. In: Kunstrechtsspiegel 04/08, S. 174-181, Fußnote *) beraten durch den am Römisch- Germanischen Zentralmuseum in Mainz tätigen Archäologen Müller-Karpe, der sich - als Wissenschaftler bisher nicht nenneswert in Erscheinung getreten - zum Thema „Raubgrabungen“ schon wiederholt öffentlich zu Wort gemeldet und dabei heftig gegen den Handel mit antiken Kunstgegenständen polemisiert hat.
Entgegen der derzeitigen Rechtslage wird von den genannten Kulturgutschützern beharrlich behauptet, grundsätzlich sei jeder antike Fundgegenstand, für den es keinen Herkunftsnachweis gibt, verdächtig, aus einer illegalen Raubgrabung zu stammen. Der Käufer derartiger Stücke mache sich der Hehlerei verdächtig, da ein rechtmäßiger Erwerb eines solchen „belasteten Gegenstands“ von Gesetzes wegen nicht möglich sei. Diese These hat Niederschlag gefunden in einem „Informationsblatt zum Besitz/Erwerb von Kulturgut unter Berücksichtigung bestehender Kulturschutzgesetze“, unter Numismatikern als „Lauferpapier“ bekannt, welches die Leitlinien für die derzeit stattfindende Kriminalisierung von Sammlern als angebliche Hehler vorgibt und wohl auch Grundlage für die hier besprochene Strafanzeige war. Namhafte Wissenschaftler haben die von Dietrich und Müller-Karpe vertretene Rechtsauffassung allerdings in überzeugender Weise widerlegt (vgl. u. a. A. Koch: Antiken, Recht, und (kein) Markt. In: Kunst und Recht 2/2009, S. 49-54; K. Siehr: Rechtliche Probleme der Archäologie. In: Archäolog. Nachr.bl. 12 (2007) 4, S. 326-341). Selbstverständlich ist es grundsätzlich möglich, wirksam Eigentum an Grabungsfunden zu erwerben, auch wenn kein amtlicher Herkunftsnachweis vorliegt! Wenn (wie in den meisten Fällen) nicht feststeht, wo das jeweilige Stück ausgegraben worden war, lässt sich mangels Kenntnis des anzuwendenden Rechts überhaupt nicht beurteilen, ob die Aneignung durch den Finder rechtswidrig war. Anders als Müller-Karpe und andere es suggerieren, haben keineswegs alle Länder, in denen antike Gegenstände zu finden sind, ein sogenanntes Schatzregal, also eine gesetzlich Regelung, nach der Bodenfunde automatisch in das Eigentum des jeweiligen Staates übergehen. So wird beispielsweise in Bayern rechtmäßig Eigentümer, wer auf eigenem Boden antike Gegenstände findet oder als Finder mit dem Grundeigentümer einig wird. Und auch wenn antike Fundgegenstände aus dem Ausland ohne die im Herkunftsland geforderte Ausfuhrgenehmigung eingeführt worden sind, kann der Käufer in Deutschland sehr wohl gutgläubig Eigentum erwerben. Eine von Dietrich in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 59, 84) betrifft eine völlig andere Fallgestaltung!
In dem beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck unter großer Anteilnahme der numismatisch interessierten Öffentlichkeit verhandelten Fall hatte ein 45-jähriger Kriminalhauptkommissar im Herbst 2006 bei zwei Gelegenheiten im Internet insgesamt 10 antike römische Bronzemünzen zum Preis von insgesamt 6 Euro ersteigert. Ihm wurde nun vorgeworfen, er habe „aus einem Diebstahl oder einer sonst gegen fremdes Vermögen gerichteten Handlung stammende Sachen in Bereicherungsabsicht erworben“ (so - verkürzt - der Wortlaut des § 259 StGB). Woraus sich hier der für eine Verurteilung nachzuweisende Vorsatz ergeben sollte, war freilich nicht ersichtlich. Der Angeklagte verteidigte sich damit, er habe beim Kauf keine Vorstellung über die Herkunft der Münzen gehabt. Dass sie aus einer strafbaren Handlung stammen könnten, sei ihm nicht in den Sinn gekommen. Er sei kein Sammler, die im Internet erworbenen Münzen seien für seinen Sohn bestimmt gewesen, als Anschauungsmaterial für den Geschichtsunterricht in der Schule. Diese (durchaus plausible) Einlassung wäre nur dann zu widerlegen gewesen, wenn eine illegale Herkunft der Münzen für den Angeklagten aus den Gesamtumständen eindeutig ersichtlich gewesen wäre. Als Indiz wird in solchen Fällen gewöhnlich ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem gezahlten Preis und dem Handelswert der erworbenen Sache gewertet. Hiervon konnte freilich schon von Anfang an keine Rede sein. Der von der Staatsanwaltschaft eingeschaltete, eigens zum Termin aus Frankfurt am Main angereiste Sachverständige Noeske, ein Fundmünzenfachmann aus dem Müller-Karpe-Umkreis, hatte bereits in seinem schriftlichen Gutachten, welches Grundlage für die Anklageerhebung gewesen war, auf den schlechten Zustand und den geringen Wert der beschlagnahmten Münzen hingewiesen. Im Termin war dann explizit von ihm zu erfahren, dass die vom Angeklagten erworbenen Münzen, massenhaft vorkommende Typen in teils miserabler Erhaltung - als solche weder aus wissenschaftlicher Sicht noch wirtschaftlich einen Wert hätten. Es handle sich gewissermaßen um „spätrömischen Schrott“. Der im Handel zu erzielende Preis sei allenfalls mit 5 bis 6 Euro anzusetzen. Auf Nachfragen des Verteidigers räumte der Sachverständige schließlich auch ein, es gebe durchaus einen „legalen Markt“ für antike Münzen, nachdem man vorher noch aus seinen Ausführungen entnehmen musste, jeder Handel mit Münzen ohne Herkunftsnachweis sei illegal. Die Bombe platzte dann (bildlich gesprochen), als die ermittelnde Beamtin der Kripo Fürstenfeldbruck vernommen wurde. Die Frage, ob sie etwas zur Herkunft der Münzen sagen könne und ob der Verkäufer bekannt sei, musste sie verneinen. Man habe „eine Anzeige aus Usingen“ bekommen und weiterbearbeitet, aus der diesbezüglich nichts zu entnehmen gewesen sei. Zur Frage der strafbaren Vortat habe man weiter keine Nachforschungen angestellt.
Damit war der Anklage jede Grundlage entzogen, denn eine Verurteilung wegen Hehlerei hätte – vom fehlenden Nachweis des Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht ganz abgesehen – selbstverständlich nur dann erfolgen können, wenn der Nachweis für eine strafbare Vortat geführt wäre! Die Sitzung wurde unterbrochen, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft erhielt Gelegenheit zur Rücksprache mit ihrem Dienstvorgesetzten, um sich nach oben abzusichern, und dann beantragte sie konsequenterweise, den Angeklagten freizusprechen. Das darauf folgende Urteil (Freispruch ohne Wenn und Aber) war dann nur noch Formsache.
Fazit: Es ist immerhin beruhigend, dass auf unsere Justiz doch noch Verlass zu sein scheint, wenn es ernst wird. Das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck wird hoffentlich auch über Bayerns Grenzen hinaus als Zeichen wirken und deutlich machen, dass die Kriminalisierung von Münzsammlern durch Anwendung des Hehlereiparagraphen jedenfalls kein geeignetes Mittel dafür ist, der von den Archäologen beschworenen Gefährdung von antiken Kulturgütern durch Raubgrabungen wirksam zu begegnen. Hartmut Kreutzer |
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| | Kurznachricht vom: Juli 2009 |
| | Nachweispflicht beim Handel mit antiken Münzen?
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| Dem Verband der Deutschen Münzenhändler liegt ein gemeinsames Schreiben von Frau Dr. Susanne Heun, Herrn Prof. Ernst Pernicka, Herrn Prof. Dr. A. Wieczorek und Frau Mitja Harlemann vor. Auf die gemeinsame Erklärung der Deutschen Gesellschaft für Medaillenkunst, der Deutschen Numismatischen Gesellschaft, der Gesellschaft für Internationale Geldgeschichte, der Numismatischen Kommission der Länder der Bundesrepublik und dem Verband der Deutschen Münzenhändler antworten die oben genannten Personen wie folgt: „Ihre Erklärung verkennt, dass in der Regel antike Münzen (und andere archäologische Gegenstände) ohne Provenienznachweis aus illegalen Handlungen stammen müssen. Antike Münzen können nur aus archäologischen Zusammenhängen stammen – sie fallen nicht vom Himmel. Sie als Händler und Sammler wissen das.“ Zu den Beschlagnahmungen von ganzen Münzsammlungen erklären sie: „Polizei und Staatsanwaltschaft müssen so handeln, es besteht ein gesetzlich vorgeschriebener Auftrag dazu: der Strafverfolgungszwang.“ Wir dürfen darauf hinweisen, dass es sich bei dem angesprochenen Brief nicht nur um ein von Händlern und Sammlern verfasstes Schreiben handelt, sondern auch eine in Zusammenarbeit mit der Numismatischen Kommission der Länder verfasste Erklärung darstellt. Antike Münzen ohne Provenienznachweis müssen keineswegs aus illegalen Handlungen stammen. In Deutschland werden seit 600 Jahren systematisch Münzen gesammelt. Millionen sind im Besitz von Privatleuten. Sie stammen möglicherweise aus alten Funden, sind vor langer Zeit von Auslandsreisen mitgebracht worden oder einfach über den Warenaustausch in das jeweilige Land gelangt. Rechtlich gesehen gehören alle Münzen, die in Deutschland vor Einführung der Schatzregale gefunden wurden, den damaligen Findern und ihren Erben. Das Gleiche trifft für ausländische Stücke zu, die vor Einführung entsprechender gesetzlicher Regelungen in den Besitz der Sammler gelangt sind. Es handelt sich hierbei um Millionen Münzen, die im Laufe der Jahrhunderte in Privatbesitz gelangten. Die Anzahl der in Frage kommenden illegal erworbenen Stücke ist im Vergleich dazu verschwindend gering. In jedem Einzelfall muss der Kläger nachweisen, dass es sich um ein illegal erworbenes Stück handelt. Regelmäßig davon auszugehen, dass der Besitz einer Münze alleine einen Anfangsverdacht rechtfertigt, widerspricht deutschem Gesetz und würde eine nicht hinzunehmende Repressalie des Staates gegen seine Bürger bedeuten. Die Sammler müssen über die Herkunft ihrer Münzen keine Aufzeichnungen führen. In den entsprechenden Gesetzestexten ist darüber nichts zu finden. Nach Auffassung der oben genannten Personen handelt es sich um illegalen Besitz oder zumindest um einen gerechtfertigten Anfangsverdacht, der eine Hausdurchsuchung rechtfertigt, wenn der Großvater vor 50 Jahren Antiken gekauft hat und die Erben heute über keine Aufzeichnungen mehr verfügen. Das Grundgesetz gilt für alle. Dieses garantiert zum Einen den Besitz seiner Bürger, zum Anderen muss derjenige, der eine solche Behauptung aufstellt, sie auch beweisen. Glücklicherweise haben wir in diesen Fällen bis heute keine Umkehr der Beweislast. Merkwürdig stimmt allerdings, dass die Staatsanwaltschaft Gießen wenigstens einen Beschuldigten aufgefordert hat, der ‚formlosen Einziehung‘ seiner gesamten Sammlung zuzustimmen, um das Verfahren wegen Fundhehlerei schnell einstellen zu können, ohne dass sie einen konkreten Tatverdacht erheben konnte. So haben manche Archäologen den Wert einer jeden antiken Münze pauschal mit 1000 Euro angegeben, um ein entsprechendes Auftreten der Ermittlungsbehörden überhaupt zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass es sich dabei um reine Willkür handelt, ist durch dieses Verhalten der öffentlichen Hand großer Schaden durch ausufernde Verfahrenskosten entstanden, was von den entsprechenden Personen anscheinend bewusst in Kauf genommen worden ist. Der Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel wäre in einem solchen Fall nicht gegeben. Die Verfahren wurden teilweise eingestellt, allerdings wegen Nichtigkeit, Verbotsirrtum oder mangelndem staatlichen Interesses. Das muss als nicht ausreichend angesehen werden. Der Handel, die Sammlerschaft, aber auch die öffentlichen Sammlungen brauchen Rechtssicherheit. Auf Grund der von den oben genannten Personen aufgestellten Behauptungen müssten die meisten Museen ihren gesamten Besitz an Antiken zurückgeben, da diese oft von professionellen Hehlern und Räubern oder im Rahmen eines staatlich geduldeten oder initiierten Kunstraubs im 18., 19. und auch im 20. Jahrhundert in die Sammlungen gelangt sind. Die Provenienzen beweisen meist nur, dass die Objekte illegal aus Raubgrabungen nach Deutschland verbracht wurden. Wir können uns auch nicht vorstellen, dass die Museen bei Schenkungen und Erbschaften Fundprovenienzen verlangen. Glücklicherweise scheinen die Landesarchäologen nicht diese Position zu vertreten, wie aus einigen Äußerungen aus diesem Kreis zu entnehmen ist. Die Herren und Damen Heun, Pernicka, Wiecorek und Horlemann scheinen eine isolierte Position zu vertreten. Obwohl sie diese auf dem Treffen der Numismatischen Kommission der Länder in Leipzig vertreten und diskutieren wollten, war dann aber doch niemand erschienen. Herr Wiecorek hat ein ‚ethisches Grundsatzpapier‘ für Archäologen entworfen, in dem er fordert, dass ‚keine Archäologen/innen in irgendeiner Form für den Kunsthandel tätig werden‘ sollen. Er fordert die Archäologen auf, ‚in Ländern ohne Schatzregal auch Funde mit nur teilweise geklärten Eigentumsverhältnissen dauerhaft in Verwahrung zu nehmen, um ein Abhandenkommen zu verhindern‘. Oberkommissar Laufer betreibt mittlerweile Informationsstände, um seine Positionen unter die Leute zu bringen. Angeblich betreibt er eine Internetseite, auf der er behauptet, dass der Besitz antiker Münzen ohne Provenienznachweis illegal sei. Es muss verhindert werden, dass solche dem Rechtsstaat entgegen wirkende Auffassungen sich weiter verbreiten. Der Verband der Deutschen Münzenhändler will alles in seiner Macht stehende dagegen tun. So ist auch die Sammlerschaft gefordert. Schreiben Sie an Ihre Abgeordneten, wehren Sie sich gegen diese Ungerechtigkeit.
Helmut Caspar im Auftrag des Verbandes der deutschen Münzenhändler
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| | Kurznachricht vom: 10. Juli 2009 |
| | Sammlerschutz?!
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| Das Polizeipräsidium Westhessen in Wiesbaden hat mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2009, Az.:PD-22a 02 25, die Rückgabe der keltischen Goldmünze verfügt, die Herrn Heinz W. Müller, Münzzentrum Rheinland in Solingen-Ohligs, im Jahre 2005 auf Initiative der Polizeistation im hessischen Usingen (POK Laufer) entzogen worden war. Herr Müller hatte in der Münzenrevue über diesen skandalösen Vorgang berichtet. Dem Widerspruchsbescheid waren vielfältige Bemühungen vorausgegangen. Erst eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Main brachte Erfolg.
Mit dieser Entscheidung ist auch der erste Versuch der Polizeistation Usingen gescheitert, antike Münzen auf der Grundlage des Polizeirechts in Kooperation mit der jeweiligen Staatsanwaltschaft durch eine „präventive Gewinnabschöpfung“ zu Gunsten des Fiskus zu enteignen.
Die Entscheidung des Polizeipräsidiums ist ein gutes Präjudiz für die Fälle, in denen beschlagnahmte Münzen nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens noch nicht zurückgegeben wurden. Ansonsten gilt und sollte beachtet werden: Woher eine Münze stammt, und nur speziell diese Münze, muss durch ein Gericht bewiesen werden, dafür sind im Endeffekt weder Polizei noch Staatsanwaltschaft zuständig. Sollte hier kein Beweis einer vorherigen strafbaren Handlung erbracht werden, und der im Strafverfahren „Beschuldigte“ macht keinerlei Aussagen hierzu, muss nach Abschluss des Verfahrens, welches in der Regel mangels Beweis durch den Richter erst gar nicht eröffnet wird, die sichergestellten Münzen zurückgegeben werden. Man sollte über die Herbeiführung einer Grundsatzentscheidung nachdenken. Rainer Albert
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| | Kurznachricht vom: 8. Juni 2009 |
| | Stiftung Linke
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| Fast unscheinbar wirken Haus und Hof des Bildhauers Eberhard Linke in Flonheim. Doch hinter dem einfachen Holztor verbirgt sich eine Kunstsammlung von Skulpturen aus fast 50 Jahren Arbeit, Linkes „Mauersprung-Medaille“ wurde im NNB 2/2009, S. 66, vorgestellt. Jetzt trafen sich Kunstliebhaber und Freunde des Ehepaares Linke, das die Kunstwerke zusammen mit dem ganzen Anwesen mit Wohngebäude, Atelierräumen, Nebengebäuden und Park in eine Stiftung überführen möchte: Traumhafte Bedingungen für verschiedenste Anlässe.
Langfristiges Ziel ist es, die Stiftung über Rheinhessens Grenzen hinaus bekannt zu machen und ein Zentrum für Kunst und Kultur zu schaffen. Die Atmosphäre in Rheinhessen ist einzigartig und kombiniert eine gute Infrastruktur mit organisatorischem Know-How, ideal für eine kulturfördernde Stiftung. So wurden auch viele Ideen geboren, die nun auf Realisierbarkeit geprüft werden: eine Sommerakademie in den Atelierräumen, Kunstkurse für Kinder, Seminare und Treffen über politische und gesellschaftliche Themen in Verbindung mit Kunst, Gastaufenthalte für bildende Künstler, Konzerte, Treffen für Literaten, Musiker und bildende Künstler.
Die Stiftung will ihre Tätigkeit nicht auf Rheinhessen beschränken; Interessenten, die mitarbeiten oder sich beteiligen wollen, sind herzlich eingeladen, Kontakt: Prof. Eberhard Linke, Erbes-Büdesheimer-Str. 7, 55237 Flonheim.
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| Eberhard Linke: „Stiften kommen“, einseitige Terrakotta-Medaille zum Stiftungsfest am 17. Mai 2009, ca. 95 mm |
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| | Kurznachricht vom: 30.10.2007 |
| | Die Münzfund-Datenbank Mittelalter/Neuzeit der Numismatischen Kommission der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
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| Der Fundkatalog Mittelalter/Neuzeit wurde im Jahre 1950 mit der Gründung der Numismatischen Kommission (NK) von Walter Hävernick ins Leben gerufen. Zeitlich schließt er an das „Schwesterprojekt“ Fundmünzen der Römischen Zeit in Deutschland (heute: Fundmünzen der Antike) an und ist im Kern eine Datensammlung der Münzschatzfunde vom Ende der Merowingerzeit (ab ca. 750) bis zum Wiener Kongress (1815). Weiterhin werden Einzelfunde (1–3 Ex.) in Auswahl (ursprünglich wegen des quantitativen Umfangs nur bis 1550) erfasst. Der Fundkatalog ist unterteilt in zwei Stufen unterschiedlichen Inhalts bzw. unterschiedlicher Recherchentiefe. Die Basisdaten (Fundort, Fundumstände, knappe Zusammenfassung des Inhalts und Quellen- bzw. Literaturnachweise) wurden als „Stufe 1“ in eine vorgegebene Karteikarte eingetragen. Detailinformationen zum Fundinhalt – möglichst zu jeder einzelnen Münze – wurden in den Fundlisten der „Stufe 2“ erfasst, hier als „Regest“ bezeichnet.
Seit dem Jahre 2000 wurde der Katalog in eine EDV-Datenbank überführt und ausgehend von den etablierten Kartei-/Regestenstrukturen eine zweistufige Erfassung erstellt. Großer Wert wurde sowohl auf die mögliche Vereinheitlichung/Generalisierung der Eingaben über Thesauri (auf der Basis der Fachthesauri des Münzkabinetts der Deutschen Bank in Hannover), die möglichst komplette Übernahme aller vorhandenen Informationen (Nutzung von Freitextfeldern) und die „Georeferenzierung“ (großmaßstäblich über die Mittelpunktkoordinaten der amtlichen Gemeinden) gelegt. Über Projekte verschiedener Mitglieder der Numismatischen Kommission konnten mittlerweile alle ursprünglichen Karteikarten der Stufe 1 (ca. 11.000) und ein Großteil der Regesten (4.000–5.000 „Komplexe“) übernommen werden. Gleichzeitig konnten Datenbestände aus anderen Systemen integriert werden, so dass sich die Anzahl der mittlerweile verfügbaren Daten auf ca. 21.000 Datensätze der Stufe 1 und ca. 42.000 Datensätze der Stufe 2 beläuft, darunter nun auch Informationen zu Einzelfunden nach 1550 bzw. Schatzfunden bis 1918.
Die Erschließung durch verschiedene Abfragemasken eröffnet Möglichkeiten für vielfältige numismatische und interdisziplinäre Auswertungen des umfangreichen Datenbestandes, die schon oft genutzt wurden. Für die in der Numismatischen Kommission vertretenen Landesarchäologen stellt der EDV-Fundkatalog darüber hinaus ein geeignetes Mittel zur Erfassung der umfangreichen Fundmünzbestände aus archäologischen Grabungen dar. Im Thüringischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie in Weimar konnten dadurch beispielsweise über 600 Komplexe mit über 3.000 Fundmünzen seit der Antike erfasst werden.
Seit 2004 werden im EDV-Fundkatalog Mittelalter/Neuzeit die Aspekte der Langzeitarchivierung, der formatunabhängigen Speicherung der Daten und des möglichen Datenaustauschs intensiv diskutiert und berücksichtigt. Durch ein einheitliches Austauschformat auf der Basis von XML konnten als Testfall erste Münzfunddaten im Bodenseegebiet über Ländergrenzen hinweg mit der Schweiz und Österreich verknüpft werden. Durch XML können die Daten darüber hinaus plattformunabhängig und „selbsterklärend“ im ASCII-Format exportiert und dauerhaft archiviert werden. Der Fundkatalog wird sich konzeptionell weiter entwickeln, z.B. durch die Integration von Bildern - der ursprüngliche maschinenschriftliche Katalog umfasste nur Sachdaten.
Anfragen zur Nutzung:Dr. Reiner CunzNiedersächsisches Landesmuseum HannoverNiedersächsisches MünzkabinettGeorgsplatz 2030159 HannoverTel. (0511) 3652577 oder 2578 Fax (0511) 365 2359Email: Reiner.Cunz@t-online.de
Umsetzung/Programmierung:Dipl.-Inf. Mario SchlapkeThüringisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Referat Archäoinformatik und Numismatik Humboldtstraße 1199423 Weimar Tel. (03643) 818322 Fax (03643) 818 390Email: SchlapkeM@tlda.thueringen.de
Weiterführende Literatur: Cunz, R.; Schlapke, M.: Der „neue“ Münzfundkatalog Mittelalter/Neuzeit der Numismatischen Kommission der Länder in der Bundesrepublik Deutschland. In: Alfaro, C.; Marcos, C.; Otero, P. (Hrsg.): XIII Congreso Internacional de Numismática. Madrid 2003. - Actas - Proceedings – Actes. Madrid 2005. Band 2, S. 1051-1057.
Dieselben: Der „neue“ Münzfundkatalog Mittelalter/Neuzeit der Numismatischen Kommission der Länder in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Zwischenbericht. In: Braunschweigische Wissenschaftliche Gesellschaft, Jahrbuch 2004, Braunschweig 2005, S. 79-91.
Schlapke, M.: Das „Bodensee-Projekt“ zur Verknüpfung von Münzfunderfassungen (Kurzvortrag zum Round Table-Gespräch auf dem Kolloquium „Selbstwahrnehmung und Fremdwahrnehmung in der Fundmünzenbearbeitung“ in Konstanz am 4. März.2005), erscheint demnächst im Tagungsband Konstanz, Teil 2. Mario Schlapke
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